MARINA Großenbrode GmbH insolvenz angemeldet
Verfasst: Freitag 4. Februar 2011, 19:15
Für alle, die es interessiert:
Veröffentlicht unter www.insolvenzbekanntmachungen.de:
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Amtsgericht Eutin, 51 IN 255/10
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der
MARINA Großenbrode GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer Wolfgang Nießing und Marlies Nießing,
von-Herwarth-Straße 37, 23775 Großenbrode,
(AG Lübeck HRB 205 OL),
wird zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen gem. § 21 InsO heute um 09:10 Uhr angeordnet:
Es wird die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Reinhold Schmid-Sperber, Westring 455, 24118 Kiel.
Es wird gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Der Schuldnerin ist insbesondere die Einziehung von Außenständen untersagt. Drittschuldner haben ihre Verbindlichkeiten gegenüber der Schuldnerin bei Fälligkeit unter Angabe des vorstehenden Beschlusses an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu entrichten.
Amtsgericht Eutin, den 01.12.2010
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Amtsgericht Eutin, 51 IN 255/10
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der
MARINA Großenbrode GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer Wolfgang Nießing und Marlies Nießing,
von-Herwarth-Straße 37, 23775 Großenbrode,
(AG Lübeck HRB 205 OL),
wird zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen gem. § 21 InsO heute um 09:10 Uhr angeordnet:
Es wird die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Reinhold Schmid-Sperber, Westring 455, 24118 Kiel.
Es wird gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Der Schuldnerin ist insbesondere die Einziehung von Außenständen untersagt. Drittschuldner haben ihre Verbindlichkeiten gegenüber der Schuldnerin bei Fälligkeit unter Angabe des vorstehenden Beschlusses an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu entrichten.
Amtsgericht Eutin, den 01.12.2010